Satzung des Vereins "Museumsschiffsverein Peenemünde"

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

a) Der Verein führt den Namen "Museumsschiffsverein Peenemünde"
b) Der Sitz des Vereins ist Peenemünde
c) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolgast eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Verein den Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) tragen.
§ 2 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 - Zweck des Vereins

Betreibung eines oder mehrerer Museums- und Traditionsschiffe, sowie einer maritimen Austellung Dokumentierung der Schiffbaukunst und maritimer Tradition der Region Ostvorpommern erlebnispädagogische Jugendarbeit in der Vermittlung seemännisch-technischer Kenntnisse an Bord eines Museums-/Traditionsschiffes. Pflege des traditionellen seemännischen Brauchtums Integrationsarbeit durch Einbeziehung von Behinderten und sozial auffälligen Jugendlichen, Durchführung von Fortbildung und Seminaren in der Jugend- und Erwachsenenbildung. Der Verein gibt für seine Mitglieder ein Mitgliedsblatt heraus.
§ 4 - Mitgliedschaft

a) Mitglied des Vereins können werden:
Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Juristische Personen, soweit sie die Vereinsziele unterstützen
b) Der Vereinsvorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung einberufen werden.
c) Wenn ein Mitglied schwer gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat, so kann es nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluß kann Widerspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
d) Die Mitgliedschaft endet durch Tod Austritt Ausschluß
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
§ 5 - Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
b) Alle Beiträge, Mittel und Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinsziele eingesetzt.
c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 - Beiträge

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist in der Beitragsordnung geregelt.
§ 7 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 8 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer(in), der/dem Kassenwart(in).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern nach § 26 BGB vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Der Kassenwart führt die Vereinskasse. Zahlungsanweisungen über mehr als 500,- € benötigen die Unterschriften von Kassenwart und einem Vorstandsmitglied.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für jeweils drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit möglich.
§ 9 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich schriftlich sechs Wochen vorher durch den Vorstand einzuberufen.
Die Tagesordnung ist 14 Tage vorher bekannt zu geben.
Satzungsändernde Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder des Vereins oder deren schriftlich bevollmächtigten Mitglieder.
Der Mitgliederversammlung ist der Kassenbericht und der Jahresbericht des Vorstandes zur Abstimmung vorzulegen. Erst nach Genehmigung kann die Entlastung des Vorstandes erfolgen.
Die Mitgliederversammlung bestellt jeweils für ein Jahr zwei Kassenprüfer, die die Buchhaltung und den Kassenbericht prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung bekannt geben.
Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. über Aufgaben des Vereins, Projekte des Vereins, Satzungsänderungen.
Die Auflösung des Vereins.
§ 10 - Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl ermittelt.
Bei mehreren Wahlvorschlägen ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit erlangt, so folgt eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 11 - Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Satzungsändernde Beschlüsse benötigen die einfache Mehrheit der anwesenden oder schriftlich bevollmächtigten stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Andere Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
§ 12 - Auflösung des Vereins

Für den Auflösungsbeschluß ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden oder schriftlich bevollmächtigten stimmberechtigten Mitglieder des Vereins notwendig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Peenemünde oder einem gemeinnützigen Verein, der ähnliche satzungsmäßige Zwecke, wie der Museumsschiffsverein Peenemünde verfolgt.
§ 13 - Beurkundung von Beschlüssen und Wahlen

Von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefaßten Beschlüsse wörtlich wiedergegeben sind.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen und der Mitgliedschaft zugänglich zu machen.
§ 14 - Gründung des Vereins und Beschluß der Satzung

Der Verein „Museumsschiffsverein Peenemünde" wurde am 12.08.2002 gegründet.
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung beschlossen.
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